Zitat von
raescholz am 12. November 2025, 11:11 Uhr
Das Aktiendepot wird bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird dabei hälftig geteilt.
Der Zugewinnausgleich berechnet den Vermögenszuwachs, also den Zugewinn, jedes Ehepartners während der Ehezeit. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Partner auszahlen.
Dabei wird für jeden Partner das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags gegenübergestellt. Die Differenz ist der persönliche Zugewinn.
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind somit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Eine Wertsteigerung dieser Vermögenswerte während der Ehezeit unterliegt jedoch dem Zugewinnausgleich.
Für weitere und vertiefende Informationen empfehle ich www.scheidung-einreichen.com oder www.ihre-scheidung.info
Das Aktiendepot wird bei einer Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt, sofern die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, wird dabei hälftig geteilt.
Der Zugewinnausgleich berechnet den Vermögenszuwachs, also den Zugewinn, jedes Ehepartners während der Ehezeit. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen Partner auszahlen.
Dabei wird für jeden Partner das Anfangsvermögen am Tag der Eheschließung dem Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags gegenübergestellt. Die Differenz ist der persönliche Zugewinn.
Erbschaften und Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhalten hat, werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und sind somit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. Eine Wertsteigerung dieser Vermögenswerte während der Ehezeit unterliegt jedoch dem Zugewinnausgleich.
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